Ist die Fütterung von Futterinsekten in den Verkaufspackungen durch den Händler erlaubt?

Eine häufige Frage von Terrarianern, Zoofachgeschäften (Inhaber und Mitarbeiter) und vielen weiteren Interessierten lautet aus gegebenem Anlass derzeit:

grilleSollen oder dürfen Lebendinsekten, die als Futtertiere im Zoofachhandel in Fertigpackungen bereitgehalten werden und dort zum Verkauf stehen, während dieser Phase in den Verkaufspackungen durch Zugaben von außen gefüttert und/oder getränkt werden?

Einige Amtstierärzte ordnen derzeit so etwas „aus Tierschutzgründen“ an und auch fanatische Tierschützer sprechen von „Tierquälerei“.

Aber: diese Manipulationen sind nicht möglich, denn:

Eingriffe in Verpackungen von Lebendfutter, insbesondere Insekten, bei Zwischenhälterung zu Handelszwecken im Zoofachhandel sind nicht nur unsinnig und gefährlich, sondern schlicht unzulässig, sie verkennen geltendes höheres Recht. Nur wer die Lebendfutterpackung samt Inhalt kauft, darf sie (zuhause) auch öffnen (und dort den Inhalt vor der Verfütterung „aufpeppen“). Anordnungen von Amtstierärzten an Zoofachhändler, dennoch in die Packung einzugreifen und z.B. frisches Obst oder Gemüse dort hinein zu geben, sind ungültig und man darf ihnen gar nicht folgen. Der Inhalt würde verfälscht, in der Ware kann Schimmelwachstum begünstigt werden (Verderb), das Lebendfutter verliert seine gesetzlich geforderte „Echtheit“ und damit erlischt die Herstellergewährleistung. Außerdem wird der Verschlussdeckel unzulässigerweise beschädigt.

Warum genau das so und nicht anders ist, beantwortet und begründet unser Mit-Redakteur, der Fachjournalist und Sachverständige Dr. Stephan Dreyer in einem ausführlichen wissenschaftlichen Gutachten in dieser leidigen Angelegenheit, das man hier komplett lesen kann.

Dort wird auch gezeigt, dass die behauptete „Tierquälerei“ mit Schmerzen, Leiden oder Schäden auf Seiten der Futtertiere biologisch gar nicht stimmt und nie nachgewiesen, sondern nur vermutet wurde. Aber zentrales Element ist unabhängig davon das Futtermittelrecht.

Soviel vorab zusammenfassend:

Eingriffe in Fertigpackungen mit Lebendfutter sind ein Verstoß gegen Europäisches Futtermittelrecht,wanderheuschrecke denn lebende Futtertiere sind nun (früher war das strittig) ganz eindeutig „Einzelfuttermittel“ im Sinne der Futtermittelkennzeichnungsverordnung und im Sinne der Futtermittelhygieneverordnung. Beide EU-Verordnungen für sich (und erst Recht in ihrem Zusammenwirken) sind in jedem Fall ein höheres Rechtsgut als das Deutsche Tierschutzgesetz. In letzterem sind „vernünftige Gründe“ erwähnt, unter deren Anwendung das Tierschutzgesetz eben nicht komplett greift. Das Anbieten zum Verfüttern in korrekten Verpackungen als Futtermittel ist ein solcher vernünftiger und damit rechtfertigender Grund.

Und genau wie auf Eis zum menschlichen Verzehr angebotene lebende Miesmuscheln oder Austern (die eindeutig Lebensmittel sind und dem Lebensmittelrecht unterliegen), die in dieser Phase (durchaus tierschutzwidrig) eindeutig zu kalt gehalten und auch nicht gefüttert/getränkt werden sind lebende Wirbellose ohne jeden Zweifel nun endlich nachvollziehbar Futtermittel (genauer rechtlich korrekt: Einzelfuttermittel und entsprechend zu kennzeichnen). 

schwarzkaeferSie werden wegen nicht erlaubter Eingriffe in die Verkaufsverpackung nicht getränkt und gefüttert. Ihre maximale Aufenthaltsdauer dort beträgt ja auch nur 10-14 Tage. (Der schöne und treffende Lebend-Lebensmittel-Vergleich stammt übrigens nicht vom Verfasser des Gutachtens, sondern wird dort lediglich korrekt und passend zitiert!)

Für rechtlich Interessierte: als eindeutige Belege werden im ausführlichen Voll-Gutachten folgende Quellen herangezogen und sachdienlich interpretiert:

EU-VO 767/2009 (Futtermittelkennzeichnungsverordnung; gültig seit 1.9.2010), insbesondere dort die Artikel 3 (1) g) und Artikel 4 (2) a) und b) sowie der Artikel 23 (1), in Verbindung mit Rück- und Querverweisen in dieser Verordnung auf die EU-VO 178/2002 und die EU-VO 183/2005 (Hygieneverordnung zur Futterherstellung); weitere Behörden-Auslegungen aus dem „Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln“ vom 22.06.2010 (Fußnote 62 auf Seite 33 in „Anhang I: Glossar), herausgegeben gemeinsam von Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

 Im Anhang an das Gutachten findet sich übrigens eine polemische Glosse, in welcher unser Experte die Auswirkungen unter Vorwegnahme des Heulens und Zähneknirschens eventuell betroffener BehördenvertreterInnen satirisch kommentiert! Viel Spaß beim Lesen. Und allen Ernst beim Anwenden (lassen) des seriösen Gutachtens-Teils.

Die terranet.tv-Redaktion

 

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