Gutachten zur vorübergehenden Haltung von wirbellosen Futtertieren im Zoofachgeschäft

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Gutachten zur vorübergehenden Haltung von wirbellosen Futtertieren im Zoofachgeschäft,

hier: Unzulässige Manipulationen in und an entsprechend verpackten Waren bzw. Zurückweisung entsprechender Fehl-Anordnungen durch die Amtstierärzteschaft und/oder andere Tierschutzfanatiker 

Ausgangslage 1:

Der unterzeichnete Futtermittelsachverständige und Heimtierexperte vertrat schon seit Jahren die Auffassung, dass lebend in Spezialverpackungen gehandelte wirbellose Futtertiere als „Stoffe und Erzeugnisse“ im Sinne des Futtermittelrechts anzusehen und demnach als Futtermittel – konkret, sofern nicht in Mischung: Einzelfuttermittel -  einzustufen sind. Bisher wurde dies von einzelnen Futtermittelbehörden negiert (z.B. Regierungspräsidium Tübingen) oder aber heftig befürwortet (z.B. Regierung Oberbayern). Wie nachfolgend gezeigt wird, ist die Auffassung des Unterzeichners endlich bestätigt worden. Seitens der Deutschen Futtermittelbehörden wird lediglich noch überlegt/gestritten, ob - und falls ja welche -analytischen Bestandteile (früher: Inhaltsstoffe) auf den Packungen für Lebendfutter zu nennen sind, doch ist dies im hier behandelten Zusammenhang unerheblich.

Ausgangslage 2:

In letzter Zeit ist es (anscheinend zunehmend) immer wieder einmal zu Kontrollen von Verpackungen mit lebenden, wirbellosen Futtertieren – insbesondere Insekten – durch Amtstierärzte gekommen. Im Zuge dieser Kontrollen wurden Anordnungen getroffen und zwar dahingehend, dass Zoofachhändler bzw. ihre Mitarbeiter die Verkaufspackungen zu öffnen hätten, um die gehandelten Wirbellosen innerhalb der Verkaufspackung mit Futter und/oder Wasser zu versorgen, meist durch Zugabe kleiner Stücke von frischem Obst oder Gemüse. Als Begründung wurden tierschutzrechtliche Argumente vorgebracht. Dies war und ist vor allem in Hessen und Bayern der Fall. (Weitere Hinweise auf evtl. andere Regionen nimmt der Unterzeichner gerne entgegen). 



 

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